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Art. 1 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GVVG
Gliederungs-Nr.: 2120-1-U/G
Normtyp: Gesetz

Art. 1 GVVG – Ziele und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, die Tiergesundheit sowie den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz zu wahren und zu fördern.

(2) Die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen erfüllen die Aufgaben

  1. 1.

    der Veterinärüberwachung,

  2. 2.

    der Futtermittelüberwachung, (Art. 20 Abs. 1),

  3. 3.

    der Lebensmittelüberwachung,

  4. 4.

    im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8 und

  5. 5.

    die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden.