Gesetze

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§ 27d GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 27d GDG LSA – Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik

Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Ethikkommission im Sinne des § 4 der Präimplantationsdiagnostikverordnung vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) die Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Berufungsdauer, internen Verfahrensregelungen und Finanzierung der Kommission durch Verordnung mit Geltung für den Bereich außerhalb der Universitäten und Universitätskliniken zu bestimmen.