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§ 25 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 25 GDG LSA – Aufbewahrung medizinischer Unterlagen

(1) Aufzeichnungen der kommunalen Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes über amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeiten sind zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht eine längere Frist durch andere Rechtsvorschriften bestimmt ist.

(2) Die unteren Gesundheitsbehörden sorgen dafür, dass medizinische Unterlagen der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich aufgelösten Einrichtungen des Gesundheitswesens der Deutschen Demokratischen Republik während der bestehenden Aufbewahrungsfristen sicher aufbewahrt werden, soweit diese Pflicht nicht anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen obliegt. Sie haben die Nutzung der von ihnen aufbewahrten Unterlagen für Betroffene und sonstige Berechtigte unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften, insbesondere zum Datenschutz und zum Arztgeheimnis, zu ermöglichen.