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§ 23 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 23 GDG LSA – Allgemeine Vorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten von Personen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 sowie von Personen, die von den kommunalen Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes beraten, untersucht oder von daraus folgenden Untersuchungen der zuständigen Ämter des Landes betroffen werden. Einbezogen sind auch personenbezogene Daten Dritter, die den kommunalen Trägern bei ihren Tätigkeiten nach Satz 1 bekannt werden. Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, findet das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger Anwendung.

(2) Personenbezogene Daten, die von den kommunalen Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Zusammenhang mit einer Impfung, Untersuchung oder Begutachtung erhoben oder erstmals gespeichert worden sind, dürfen für andere Zwecke nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit

  1. 1.
    eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,
  2. 2.
    die Betroffenen eingewilligt haben,
  3. 3.
    dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Betroffenen oder Dritten erforderlich ist und die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder
  4. 4.
    es zur Verfolgung von Verbrechen oder von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von erheblicher Bedeutung, von Straftaten gegen das Leben oder von Körperverletzungen von erheblicher Bedeutung (13., 16. und 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches) erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten erheblich überwiegt.

Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, die von den kommunalen Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Zusammenhang mit einer Beratung erhoben oder erstmals gespeichert worden sind.

(3) Personenbezogene Daten dürfen auch zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, für die Rechnungsprüfung, für Organisationsuntersuchungen und zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies mit anonymisierten Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.