Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 21 GDG LSA – Aus- und Weiterbildung für Berufe im Öffentlichen Gesundheitsdienst

Das für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausbildung und Weiterbildung für nicht durch Bundesrecht geregelte, nichtärztliche Berufe im Öffentlichen Gesundheitsdienst festzulegen, soweit von einer im Schulrecht oder Hochschulrecht des Landes bestehenden Ermächtigungsgrundlage kein Gebrauch gemacht wird. Hierbei können Bestimmungen erlassen werden über:

  1. 1.
    die Zugangsvoraussetzungen,
  2. 2.
    Inhalt, Ziel, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung oder Weiterbildung, einschließlich Art und Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,
  3. 3.
    Anforderungen an die staatliche Anerkennung von Schulen und an die Qualifikation von Lehrkräften, einschließlich der Pflicht zur Fortbildung,
  4. 4.
    die Anrechnung förderlicher Zeiten auf die Ausbildung oder Weiterbildung,
  5. 5.
    die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und die Prüfungsnoten,
  6. 6.
    das Verfahren für die Feststellung der Prüfungsergebnisse, die Rechtsfolgen bei Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung sowie Ordnungsverstößen,
  7. 7.
    die Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsteilen,
  8. 8.
    die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen.

Die Weiterbildungsvorschriften des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.