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§ 16 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 16 GDG LSA – Überwachungsbefugnisse

(1) Zur Durchführung der Überwachung nach §§ 13 und 15 Abs. 1 sind Mitarbeiter und Beauftragte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes berechtigt, die für die Einrichtung genutzten Grundstücke, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge und Anlagen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu untersuchen.

(2) Wer solche Einrichtungen betreibt, hat die Amtshandlungen zu dulden und den Zugang zu ermöglichen. Er ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtet Person darf die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete angehörige Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens aussetzen würde.