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§ 14 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 14 GDG LSA – Arznei- und Betäubungsmittel, Werbung

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln nach den hierfür maßgebenden Vorschriften. Ausgenommen sind Tierarzneimittel.

(2) Er überwacht außerdem die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, soweit nicht diese Aufgabe den Kammern für Heilberufe nach dem Gesetz über Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 220), zugewiesen ist.