§ 2 GBmaschV
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Berlin
§ 2 GBmaschV – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch
Umstellung (§ 70 GBV),
Neufassung (§ 69 GBV) oder
Umschreibung (§ 68 GBV)
angelegt.
(2) Die Freigabe des durch Umstellung, Neufassung oder Umschreibung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.