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§ 2 GBmaschV
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: GBmaschV,BE
Gliederungs-Nr.: 301-19
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 GBmaschV – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch

Umstellung (§ 70 GBV),
Neufassung (§ 69 GBV) oder
Umschreibung (§ 68 GBV)

angelegt.

(2) Die Freigabe des durch Umstellung, Neufassung oder Umschreibung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.