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§ 6 GBFVO
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Maschinell geführte Grundbücher

Titel: Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: GBFVO,NI
Gliederungs-Nr.: 32350
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 GBFVO – Maschinelles Dienstsiegel

1Bei maschinell ein- oder aufgedruckten Dienstsiegeln lautet die Umschrift im oberen Halbkreis "Amtsgericht". 2Das Siegel enthält keine fortlaufende Nummer.