§ 6 GBFVO
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Maschinell geführte Grundbücher
§ 6 GBFVO – Maschinelles Dienstsiegel
1Bei maschinell ein- oder aufgedruckten Dienstsiegeln lautet die Umschrift im oberen Halbkreis "Amtsgericht". 2Das Siegel enthält keine fortlaufende Nummer.