§ 2 GBFührV
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Hamburg
§ 2 GBFührV – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung angelegt werden.
(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.