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§ 6 G 45cG
Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: G 45cG
Gliederungs-Nr.: 190-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 G 45cG

Der Petitionsausschuss kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.