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§ 3 G 10DG
Gesetz zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes (G 10-Durchführungsgesetz)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes (G 10-Durchführungsgesetz)
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: G 10DG,SL
Gliederungs-Nr.: 19-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 G 10DG – G 10-Kommission

(1) Die Anzahl der Mitglieder der G 10-Kommission entspricht derjenigen des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes des Landtages. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.

(2) Die Mitglieder der G 10-Kommission werden vom Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes des Landtages nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer einer Wahlperiode bestimmt. Ihre Amtszeit endet mit der Neubestellung der Mitglieder der G 10-Kommission. Die Neubestellung soll spätestens drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode erfolgen.

(3) Die G 10-Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Die G 10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes bedarf. Vor der Zustimmung ist die Landesregierung zu hören. Die Beratungen der 10-Kommission sind geheim. Die Mitglieder der 10-Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der G 10-Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der G 10-Kommission.

(5) Die zur Erfüllung der Aufgaben der G 10 Kommission erforderlichen Mittel sind im Einzelplan des Landtags des Saarlandes gesondert auszuweisen.

(6) Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beanstandungen über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten der Verfassungsschutzbehörde einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der G 10-Kommission ist dabei insbesondere

  1. 1.
    Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
  2. 2.
    Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
  3. 3.
    jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Die G 10-Kommission kann der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

(7) Das Minister für Inneres, Bauen und Sport unterrichtet die G 10-Kommission über die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen; die Unterrichtung der G 10-Kommission ist unverzüglich -spätestens innerhalb von 48 Stunden - nachzuholen. Anordnungen, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Minister für Inneres, Bauen und Sport unverzüglich aufzuheben.

(8) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport unterrichtet innerhalb von drei Monaten nach Einstellung einer Beschränkungsmaßnahme die G 10-Kommission über Mitteilungen nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann, unterrichtet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die G 10-Kommission nach Ablauf von zwei Jahren erneut, soweit keine frühere Unterrichtung notwendig ist. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 weiterhin vor, unterrichtet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die G 10-Kommission nach Ablauf von drei Jahren erneut, soweit keine frühere Unterrichtung notwendig ist. Trifft die G 10-Kommission zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes und hält eine Mitteilung noch nicht für geboten, hat die G 10-Kommission eine Frist zur erneuten Vorlage zu bestimmen. Hält die G 10-Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unverzüglich vorzunehmen.

(9) Zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist die G 10-Kommission. Das Minister für Inneres, Bauen und Sport ersucht auf Antrag der Verfassungsschutzbehörde die G 10-Kommission um Zustimmung für den Verzicht auf Kennzeichnung vor der Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen. Wird bei Gefahr im Verzug die Anordnung des Verzichts bereits vor der Zustimmung getroffen, ist die Zustimmung unverzüglich - spätestens innerhalb von 48 Stunden - nachzuholen.

(10) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der G 10-Kommission haben bei Reisen innerhalb des Saarlandes Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und bei Reisen nach Orten außerhalb des Saarlandes Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem Saarländischen Reisekostengesetz (SRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung.