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§ 2 G 10DG
Gesetz zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes (G 10-Durchführungsgesetz)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes (G 10-Durchführungsgesetz)
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: G 10DG,SL
Gliederungs-Nr.: 19-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 G 10DG – Parlamentarische Kontrolle

(1) Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes des Landtags übt die parlamentarische Kontrolle über die Angelegenheiten des Verfassungsschutzes aus und überprüft die Anordnungen von Beschränkungsmaßnahmen.

(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport unterrichtet in Abständen von längstens sechs Monaten den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes des Landtags über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes, soweit es für diese zuständig ist.