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§ 3 G10AGBbg
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (G10AGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (G10AGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: G10AGBbg
Gliederungs-Nr.: 19-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 G10AGBbg – Überprüfung angeordneter Beschränkungsmaßnahmen

(1) Das Ministerium des Innern unterrichtet unverzüglich die G 10-Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann es den Vollzug der Beschränkungsmaßnahme bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; die Unterrichtung hat dann unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach der Anordnung zu erfolgen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Ministerium des Innern unverzüglich aufzuheben. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten. Die Kommission kann dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (der oder die Landesbeauftragte) Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Die Kommission kann den gemäß § 25b des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes ernannten Ständigen Bevollmächtigten oder die gemäß § 25b des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes ernannte Ständige Bevollmächtigte ersuchen, eine fachliche Stellungnahme zu einer Beschränkungsmaßnahme abzugeben.

(2) Das Ministerium des Innern unterrichtet nach Einstellung einer Beschränkungsmaßnahme in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb von drei Monaten, die Kommission über das Ergebnis der Maßnahme und die von ihm nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vorgenommene Mitteilung an betroffene Personen oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Kann zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht abschließend über die Mitteilung entschieden werden, unterrichtet es die Kommission auf ihr Verlangen weiterhin, spätestens alle drei Jahre. Hält die Kommission eine Mitteilung an die betroffene Person für geboten, hat das Ministerium des Innern diese unverzüglich zu veranlassen. Betroffenen Personen steht nachträglich der Rechtsweg offen.