§ 4 FwG
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Organisation und Aufgaben
§ 4 FwG – Einsatzleitung
(1) Werden bei einem Einsatz außer der Berufsfeuerwehr auch andere Feuerwehren tätig, so unterstehen sie dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr.
(2) Beim gemeinsamen Einsatz einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Werkfeuerwehr steht die technische Einsatzleitung dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr zu, soweit der Einsatz im eigenen Betrieb erfolgt, in allen übrigen Fällen dem Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr.