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§ 31 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 FwG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1986 in Kraft.

(2) Es treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft

  1. a)
    das Feuerwehrgesetz vom 15. Mai 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 87) mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und
  2. b)
    das Gesetz über Technische Bühnenvorstände vom 26. Juni 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 129) mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach § 23 dieses Gesetzes.