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§ 26 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Besondere Pflichten

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 FwG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Einsatz der Feuerwehr missbräuchlich veranlasst.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. a)

    als vorsorgepflichtiger Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von baulichen Anlagen, Einrichtungen oder Betrieben, die wegen ihrer Beschaffenheit, Nutzung oder Lage in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder eine nachhaltige und erhebliche Umweltgefährdung ausgehen können (gefährliche Objekte), seiner Pflicht, die zuständigen Behörden bei der Gefahrenabwehr zu unterstützen nicht nachkommt, indem er

    1. aa)

      nicht die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen erteilt (§ 6 Absatz 2 Satz 1),

    2. bb)

      nicht die erforderliche Beratung gewährt (§ 6 Absatz 2 Satz 1),

    3. cc)

      bei einem Schadensereignis die zuständigen Behörden nicht über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich und umfassend berät (§ 6 Absatz 2 Satz 2),

    4. dd)

      die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, der zuständigen Behörde nicht unverzüglich anzeigt (§ 6 Absatz 2 Satz 3),

    5. ee)

      an den Zugängen zu Lager- oder Verarbeitungsstätten keine Hinweise über das aufbewahrte Gut anbringt, soweit eine regelmäßige aktuelle Information über Ort, Art und Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes nicht auf andere Art und Weise sichergestellt ist (§ 6 Absatz 2 Satz 4),

    6. ff)

      einer behördlichen Verpflichtung, die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereit zu stellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen, nicht nachkommt (§ 6 Absatz 3 Buchstabe a),

    7. gg)

      einer behördlichen Verpflichtung, für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen, nicht nachkommt (§ 6 Absatz 3 Buchstabe b),

    8. hh)

      einer behördlichen Verpflichtung, betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, nicht nachkommt (§ 6 Absatz 3 Buchstabe c),

    9. ii)

      einer behördlichen Verpflichtung, Feuerwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, nicht nachkommt (§ 6 Absatz 3 Buchstabe d),

    10. jj)

      einer behördlichen Verpflichtung, Übungen durchzuführen, nicht nachkommt (§ 6 Absatz 3 Buchstabe e),

    11. kk)

      einer behördlichen Verpflichtung, sich an Übungen der Aufgabenträger zu beteiligen, die ein Schadensereignis zum Gegenstand haben, nicht nachkommt (§ 6 Absatz 3 Buchstabe f),

    12. ll)

      einer behördlichen Verpflichtung, eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur Leitstelle einzurichten und zu unterhalten, nicht nachkommt (§ 6 Absatz 3 Buchstabe g),

    13. mm)

      den mit der Durchführung der Brandverhütungsschau oder der Prüfung der Erforderlichkeit einer Brandverhütungsschau beauftragten Personen den Zutritt zu den gefährlichen Objekten nicht gestattet (§ 6 Absatz 4 Satz 4 oder § 6 Absatz 4 Satz 6),

    14. nn)

      die zur Prüfung der Brandgefährlichkeit von Gegenständen, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen, die zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Brandverhütungsschau und zur Einsatzvorbereitung der Feuerwehren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder hierzu Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegt (§ 6 Absatz 4 Satz 5 oder § 6 Absatz 4 Satz 6),

  2. b)

    als Verantwortlicher eine Veranstaltung oder Maßnahme ohne die verlangte oder angeordnete Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchführt (§ 7 Absatz 1),

  3. c)

    als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr seine Pflicht zur Teilnahme an Einsätzen, von der zuständigen Behörde angeordneten oder genehmigten Übungen, Lehrgängen, Aus- oder Fortbildungen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen, seine Gehorsamspflicht oder seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen anzunehmen (§ 11 Absatz 2),

  4. d)

    als Leiter eines Betriebes oder Einrichtung

    1. aa)

      einer behördlichen Verpflichtung zur Aufstellung, Ausrüstung oder Unterhaltung einer Werkfeuerwehr nicht nachkommt (§ 19 Absatz 1),

    2. bb)

      eine Änderung der betrieblichen Verhältnisse, die sich auf die Werkfeuerwehr auswirkt, nicht mitteilt (§ 19 Absatz 3),

    3. cc)

      Personen, die nicht den zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr verpflichteten Betrieben oder Einrichtungen angehören und für die keine Ausnahme nach § 19 Absatz 4 Satz 3 vorliegt oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die erforderliche geistige und körperliche Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst in einer Werkfeuerwehr nicht besitzen, aktiven Feuerwehrdienst in einer Werkfeuerwehr leisten lässt (§ 19 Absatz 4 Satz 1),

    4. dd)

      Personen aktiven Feuerwehrdienst in einer Werkfeuerwehr leisten lässt, die nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation oder über nachweisbare Kenntnisse der Örtlichkeiten, der Produktions- und Betriebsabläufe oder deren sachgerechte Steuerung, der brandschutztechnischen Einrichtungen, der Gefahrenschwerpunkte des Betriebes, der Wechselwirkungen des Gefahrenpotentials des Betriebes mit den Gefahrenpotentialen benachbarter Betriebe oder über Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr verfügen (§ 19 Absatz 4 Satz 2),

    5. ee)

      eine Werkfeuerwehr unterhält, deren Aufbau, Ausrüstung oder Ausbildung der Angehörigen den an die öffentlichen Feuerwehren gestellten Anforderungen nicht entspricht (§ 19 Absatz 5 Satz 1), deren Leistungsfähigkeit sich nicht an den vom Betrieb ausgehenden Gefahren orientiert (§ 19 Absatz 5 Satz 2) oder die technisch nicht so ausgestattet ist, dass die unverzügliche Rettung von Menschen, die Brandbekämpfung und die Technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes gewährleistet ist (§ 19 Absatz 5 Satz 3),

  5. e)

    ein Schadenfeuer oder einen Not- oder Unglücksfall nicht anzeigt oder eine Gefahrenmeldung nicht übermittelt (§ 24 Absatz 1),

  6. f)

    den Einsatz der Feuerwehr oder an der Gefahrenabwehr beteiligter Personen behindert (§ 25 Absatz 1),

  7. g)

    einer, ihm gegenüber angeordneten Platzverweisung oder Anordnung, ein mitgeführtes Fahrzeug zu entfernen, nicht nachkommt (§ 25 Absatz 2).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen von Absatz 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, in Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sowie Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.