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§ 25b FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Besondere Pflichten

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 25b FwG – Kostenersatz

(1) Die durch den Einsatz der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) entstandenen Kosten, Auslagen und Aufwendungen sind zu erstatten

  1. 1.
    von dem Verursacher, wenn er den Gefahren- oder Schadenszustand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. 2.
    von dem Fahrzeughalter, unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
  3. 3.
    von demjenigen, der die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert hat.

Kostenansprüche aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Missbräuchlich ist jede Alarmierung, bei der die alarmierende Person wusste oder wissen musste, dass keine Gründe für einen Einsatz der Feuerwehr gegeben sind.

(3) Die §§ 827, 828 und 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(4) Umfang und Höhe der Kosten und Auslagen im Sinne von Absatz 1 bemessen sich nach den Vorschriften der Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) über die Ersatzvornahme in ihrer jeweils geltenden Fassung. Aufwendungen für Betriebsmittel sind im Rahmen von § 25a Absatz 1 zu erstatten, auch soweit sie den Betrag von 150 Euro nicht überschreiten.

(5) Sind zur Erstattung derselben Kosten, Auslagen oder Aufwendungen mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.

(6) Für die Stundung und den Erlass sowie für das Unterbleiben der Festsetzung der Kosten, Auslagen und Aufwendungen nach Absatz 1 sowie nach § 25a Absatz 1 ist § 21 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 392), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Werden die fälligen Kosten, Auslagen und Aufwendungen nach Absatz 1 sowie nach § 25a Absatz 1 innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt, so sind sie mit fünf Prozentpunkten über dem bei Eintritt des Verzuges geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(8) Für die Verjährung der Kosten, Auslagen und Aufwendungen nach Absatz 1 sowie nach § 25a Absatz 1 ist § 22 des Gebührengesetzes anzuwenden.