§ 2 FwG
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Organisation und Aufgaben
§ 2 FwG – Rechtsstellung der Feuerwehren
Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren sind Organisationseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg. Werkfeuerwehren sind Organisationseinheiten der einzelnen Betriebe oder Einrichtungen.