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§ 19 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Werkfeuerwehren

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 FwG – Aufstellung und Anforderungen

(1) Die zuständige Behörde kann Betriebe oder Einrichtungen, von denen auf Grund ihres Betriebs- oder Einrichtungszwecks, der Größe, der Beschaffenheit und Einrichtung ihrer Betriebs- oder Geschäftsräume oder der Art und Menge der gelagerten oder verarbeiteten Stoffe in erhöhtem Maße eine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht oder bei denen auf Grund gleichwertiger besonderer Gefahren in einem Schadensfall eine größere Anzahl von Menschen gefährdet ist, verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung dieser Gefahren eine einsatzfähige Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können zur Bildung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr verpflichtet werden, wenn von ihnen als Gesamtheit eine Gefahr nach Satz 1 ausgeht und die Aufgaben zweckmäßigerweise nur einheitlich wahrgenommen werden können.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Die zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr verpflichteten Betriebe oder Einrichtungen haben Änderungen ihrer betrieblichen Verhältnisse, die zu einer Erhöhung der bisherigen Gefahr nach Absatz 1 führen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Der Werkfeuerwehr dürfen nur Angehörige der einzeln oder gemeinsam verpflichteten Betriebe oder Einrichtungen angehören, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die für den aktiven Feuerwehrdienst in einer Werkfeuerwehr erforderliche geistige und körperliche Eignung entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzen. Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation über nachweisbare Kenntnisse der Örtlichkeiten, der Produktions- und Betriebsabläufe und deren sachgerechte Steuerung, der brandschutztechnischen Einrichtungen, der Gefahrenschwerpunkte des Betriebes oder der Einrichtungen, der Wechselwirkungen des Gefahrenpotentials des Betriebes oder der Einrichtung mit den Gefahrenpotentialen benachbarter Betriebe oder Einrichtungen sowie Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr verfügen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Erfordernis der Betriebszugehörigkeit zulassen, insbesondere bei einer Kooperation von Betrieben oder Einrichtungen mit vergleichbaren Risiken oder zur Kompensation von vorübergehenden Abwesenheiten Angehöriger der Werkfeuerwehr auf Grund von Ausbildungen, Urlauben, Krankheiten, Elternzeit oder vergleichbaren Gründen. Bei einer gemeinsamen Werkfeuerwehr nach Absatz 1 Satz 2 sind in der Leitungsebene alle beteiligten Betriebe oder Einrichtungen angemessen zu berücksichtigen.

(5) Aufbau und Ausrüstung der Werkfeuerwehren sowie die Ausbildung ihrer Angehörigen müssen den an die öffentlichen Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit muss sich an den vom Betrieb oder von der Einrichtung ausgehenden Gefahren orientieren. Sie müssen technisch so ausgestattet sein, dass die unverzügliche Rettung von Menschen, die Brandbekämpfung und die technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes oder der Einrichtung gewährleistet sind.