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§ 18 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehren

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 FwG – Rechtsverordnung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren und deren Angehörige zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen treffen über

  1. a)
    Gliederung und Stärke Freiwilliger Feuerwehren sowie Führungsstrukturen,
  2. b)
    Aufgaben von Wehr- und Wahlversammlungen sowie deren Beschlussverfahren,
  3. c)
    Führungskräfte und Funktionsträger,
  4. d)
    Ernennungen,
  5. e)
    Dienstgradbezeichnungen,
  6. f)
    weitere Voraussetzungen für die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren, soweit Aufgaben und Eigenart der Freiwilligen Feuerwehren dies erfordern,
  7. g)
    die den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf Grund von § 11 Absatz 2 obliegenden wesentlichen Pflichten,
  8. h)
    das Ruhen von Rechten und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren,
  9. i)
    Aus- und Fortbildung sowie das Prüfungsverfahren und
  10. j)
    weitere Einzelheiten der Jugendfeuerwehren,
  11. k)
    die nähere Beschreibung der für den aktiven Feuerwehrdienst erforderlichen geistigen und körperlichen Eignung als Voraussetzung der ärztlichen Bescheinigung nach § 13 Absatz 2.

(2) Der Senat ist befugt, seine Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ganz oder teilweise weiter zu übertragen.

(3) In einer Verordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihr enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können.