§ 18 FwG
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehren
§ 18 FwG – Rechtsverordnung
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren und deren Angehörige zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen treffen über
- a)Gliederung und Stärke Freiwilliger Feuerwehren sowie Führungsstrukturen,
- b)Aufgaben von Wehr- und Wahlversammlungen sowie deren Beschlussverfahren,
- c)Führungskräfte und Funktionsträger,
- d)Ernennungen,
- e)Dienstgradbezeichnungen,
- f)weitere Voraussetzungen für die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren, soweit Aufgaben und Eigenart der Freiwilligen Feuerwehren dies erfordern,
- g)die den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf Grund von § 11 Absatz 2 obliegenden wesentlichen Pflichten,
- h)das Ruhen von Rechten und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren,
- i)Aus- und Fortbildung sowie das Prüfungsverfahren und
- j)weitere Einzelheiten der Jugendfeuerwehren,
- k)die nähere Beschreibung der für den aktiven Feuerwehrdienst erforderlichen geistigen und körperlichen Eignung als Voraussetzung der ärztlichen Bescheinigung nach § 13 Absatz 2.
(2) Der Senat ist befugt, seine Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ganz oder teilweise weiter zu übertragen.
(3) In einer Verordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihr enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können.