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§ 14 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehren

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 FwG – Soziale Sicherung

(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Eigenschaft als Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr und aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung und in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen, insbesondere darf ihnen deshalb nicht gekündigt werden.

(2) Nehmen als Arbeitnehmer tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren an Einsätzen, von der zuständigen Behörde angeordneten oder genehmigten Übungen, Lehrgängen, Aus- oder Fortbildungen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum davor und danach von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Ihre Arbeitgeber sind verpflichtet, ihnen für diese Zeiten das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen zu gewähren, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erhalten hätten. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die hauptberuflich im Polizeivollzugsdienst oder einer Berufs- oder Werkfeuerwehr tätig sind, haben für die Teilnahme an Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren keinen Freistellungsanspruch und für die Teilnahme an den übrigen in Satz 1 genannten Veranstaltungen nur, soweit zwingende dienstliche oder berufliche Gründe im Polizeivollzugsdienst oder eine Berufs- oder Werkfeuerwehr der Teilnahme nicht entgegenstehen.

(3) Für Beamte und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für Beamte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Erwerbstätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die keinen Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 besitzen, erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall, der ihnen durch Ausübung des Dienstes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 entstanden ist, einen pauschalen Anerkennungsbetrag. Der Senat wird ermächtigt, die Höhe des pauschalen Anerkennungsbetrages durch Rechtsverordnung festzusetzen. Der Betrag soll eine Anerkennung dafür sein, dass die Erwerbstätigkeit während der Dauer des Dienstes nicht hat ausgeübt werden können.

(5) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiterzugewähren, die sie ohne den Feuerwehrdienst erhalten hätten.

(6) Notwendige bare Auslagen, die den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren durch Ausübung oder aus Anlass des Dienstes entstehen, sind ihnen auf Antrag zu ersetzen, soweit sie nicht durch die Aufwandsentschädigung nach Absatz 7 abgegolten sind.

(7) Die zuständige Behörde gewährt den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren nach Maßgabe des Haushaltsplans eine Aufwandsentschädigung.

(8) Die Freie und Hansestadt Hamburg beteiligt sich nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Gewährung von Beihilfen an den Aufwendungen, die den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren oder ihren Hinterbliebenen aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsen.

(9) Gesundheitsschäden von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, die im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder sich verschlechtert haben und die nicht den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalles entsprechen, können ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches von der zuständigen Behörde entschädigt werden. Sie kann den zuständigen Träger der Unfallversicherung beauftragen, die Entschädigung durch Verwaltung eines gesondert einzurichtenden Fonds, der durch Umlagen der Beteiligten finanziert wird, durchzuführen.

(10) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung und des § 15 sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.