§ 9 FwG
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehren
§ 9 FwG – Aufstellung
Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Brandschutzes und der Hilfeleistung über die Aufstellung und Auflösung Freiwilliger Feuerwehren.