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§ 5 FTG M-V
Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FTG M-V
Gliederungs-Nr.: 1136-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 FTG M-V – Verbotene Veranstaltungen

(1) An Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des 8. März, des 1. Mai und des 3. Oktober, sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6.00 Uhr bis 11.30 Uhr, am 24. Dezember - Heiliger Abend - ab 13.00 Uhr) verboten:

  1. 1.

    öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche Auf- und Umzüge und öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn und soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören,

  2. 2.

    alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt.

(2) Am Totensonntag und am Volkstrauertag gelten die Verbote gemäß Absatz 1 für die Zeit von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am Karfreitag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.