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§ 3 FTG M-V
Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FTG M-V
Gliederungs-Nr.: 1136-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 FTG M-V – Arbeitsverbote

(1) Die Sonntage und die Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.

(2) Öffentlich bemerkbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach § 4 erlaubt sind.