§ 7 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen
I. Abschnitt – Die Sonntage und die staatlich anerkannten Gedenk- und Feiertage
§ 7 FTG – Verbot von Glücksspiel
Am Karfreitag, am Volkstrauertag, am Totensonntag sowie am 24. und 25. Dezember ist der Betrieb von Annahmestellen, Verkaufsstellen von Lotterien, Wettvermittlungsstellen, Buchmacherörtlichkeiten, Spielhallen und Spielbanken verboten. Hat der Betrieb eine gesetzliche Sperrzeit einzuhalten, darf der Spielbetrieb des Vortags bis zu deren Beginn fortgeführt werden. Am 24. Dezember gilt das Verbot erst ab 14 Uhr.