§ 2 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen
I. Abschnitt – Die Sonntage und die staatlich anerkannten Gedenk- und Feiertage
§ 2 FTG
(1) Staatlich anerkannte Feiertage sind:
- a)
der Neujahrstag,
- b)
der Karfreitag,
- c)
der Ostermontag,
- d)
der 1. Mai,
- e)
der Himmelfahrtstag,
- f)
der Pfingstmontag,
- g)
der 3. Oktober - Tag der deutschen Einheit -,
- h)
der 1. Weihnachtstag,
- i)
der 2. Weihnachtstag,
- j)
Reformationstag.
(2) Diese Tage sind Festtage, allgemeine oder gesetzliche Feiertage und allgemeine öffentliche Ruhetage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.