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§ 2 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt – Die Sonntage und die staatlich anerkannten Gedenk- und Feiertage

Titel: Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: FTG,HB
Gliederungs-Nr.: 113-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 FTG

(1) Staatlich anerkannte Feiertage sind:

  1. a)

    der Neujahrstag,

  2. b)

    der Karfreitag,

  3. c)

    der Ostermontag,

  4. d)

    der 1. Mai,

  5. e)

    der Himmelfahrtstag,

  6. f)

    der Pfingstmontag,

  7. g)

    der 3. Oktober - Tag der deutschen Einheit -,

  8. h)

    der 1. Weihnachtstag,

  9. i)

    der 2. Weihnachtstag,

  10. j)

    Reformationstag.

(2) Diese Tage sind Festtage, allgemeine oder gesetzliche Feiertage und allgemeine öffentliche Ruhetage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.