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§ 14 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen

III. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: FTG,HB
Gliederungs-Nr.: 113-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 FTG

Dieses Gesetz tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 26. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 302) soll § 14 Absatz 2 gestrichen werden.
Diese Änderung ist ist bereits durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 468) durchgeführt worden.