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§ 13 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen

III. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: FTG,HB
Gliederungs-Nr.: 113-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 FTG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 4 an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die die äußere Ruhe stören oder

  2. 2.

    entgegen § 5 an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens Veranstaltungen, Handlungen, Versammlungen unter freiem Himmel oder öffentliche Aufzüge, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird, durchführt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens sportliche, turnerische oder ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art,

  2. 2.

    entgegen § 6 am Karfreitag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag während der geschützten Zeiten

    1. a)

      Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,

    2. b)

      sportliche, turnerische oder ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art oder

    3. c)

      sportliche, turnerische oder ähnliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art, sofern sie mit Auf- und Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind,

    durchführt, oder

  3. 3.

    entgegen § 7 am Karfreitag, am Volkstrauertag, am Totensonntag oder am 24. und 25. Dezember Einrichtungen zum Glücksspiel betreibt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.