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§ 11 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen

III. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: FTG,HB
Gliederungs-Nr.: 113-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 FTG

Der Senator für Inneres kann im Einzelfall von den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen und Verboten aus wichtigen Gründen Befreiung erteilen.