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§ 9 FTG
Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 1134
Normtyp: Gesetz

§ 9 FTG

(1) An den kirchlichen Feiertagen gilt die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag, am Allgemeinen Buß- und Bettag mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag und am Abend.

(2) Die Zeit des Hauptgottesdienstes wird von den Ortspolizeibehörden nach Anhörung der Pfarrämter bekannt gemacht.