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§ 12 FTG
Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 1134
Normtyp: Gesetz

§ 12 FTG

(1) In besonderen Ausnahmefällen können die Ortspolizeibehörden von den Vorschriften des § 7 Abs. 2 und des § 11, die Kreispolizeibehörden von den Übrigen Vorschriften dieses Abschnitts befreien.

(2) Das Innenministerium kann aus wichtigem Grund allgemeine Ausnahmen von der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zulassen.

(3) Vor der Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind die zuständigen kirchlichen Stellen zu hören. Dies gilt nicht, wenn von Vorschriften zum Schutz des 1. Mai oder des 3. Oktober eine Ausnahmebewilligung erteilt werden soll.