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§ 5 FSchVO
Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FSchVO
Gliederungs-Nr.: 1131-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 FSchVO

Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den in den §§ 2, 3 und 4 vorgesehenen Verboten und Beschränkungen zulassen.