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§ 2 FraktionsG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FraktionsG
Gliederungs-Nr.: 1101-9
Normtyp: Gesetz

§ 2 FraktionsG – Rechtsstellung

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Landtag.

(2) Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Die nach Satz 1 vorgenommenen Rechtshandlungen binden das Land nicht.

(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.