§ 7 FraktionsG
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 7 FraktionsG – Unterrichtung der Öffentlichkeit
Der Präsident des Landtags veröffentlicht die nach § 4 Abs. 5 geprüften Rechnungen und den abschließenden Bericht des Rechnungshofs einschließlich der Stellungnahmen der Fraktionen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 und 5) als Landtagsdrucksachen, soweit der Prüfungsbericht sich nicht auf geheimzuhaltende Angelegenheiten erstreckt.