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§ 2 FraktionsG
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: FraktionsG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 FraktionsG – Geld- und Sachleistungen

(1) Die Fraktionen erhalten zur sachgemäßen und effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 85a der Verfassung in Verbindung mit diesem Gesetz Geld- und Sachleistungen. Eine Verwendung dieser Leistungen für andere Zwecke, insbesondere für Zwecke, für die Abgeordnete eine Amtsausstattung erhalten, oder für Parteiaufgaben, ist unzulässig.

(2) Die Leistungen an die Fraktionen werden als Ausgaben im Einzelplan des Landtags nach Zwecken getrennt veranschlagt und erläutert sowie in einer Titelgruppe dargestellt.

(3) Die Geldleistungen setzen sich zusammen aus:

  1. 1.

    einem Grundbetrag von 60 000 EUR für jede Fraktion,

  2. 2.

    einem Steigerungsbetrag von 1 950 EUR für jedes Fraktionsmitglied,

  3. 3.

    einem zusätzlichen Steigerungsbetrag von 480 EUR je Mitglied für jede Fraktion, die die Landesregierung nicht trägt (Oppositionszuschlag).

Ab 1. Januar 2018 setzen sich die Geldleistungen zusammen aus:

  1. 1.

    einem Grundbetrag von 63 000 EUR für jede Fraktion,

  2. 2.

    einem Steigerungsbetrag von 1 950 EUR für jedes Fraktionsmitglied,

  3. 3.

    einem zusätzlichen Steigerungsbetrag von 480 EUR je Mitglied für jede Fraktion, die die Landesregierung nicht trägt (Oppositionszuschlag).

Zur Betreuung von Enquete-Kommissionen und Untersuchungsausschüssen erhält jede Fraktion ab dem Monat der Einsetzung bis zum Ende des Monats, in dem die parlamentarische Beratung abgeschlossen wird, einen Betrag in Höhe von monatlich 1 945 EUR.

(3a) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, einem Steigerungsbetrag für jedes Fraktionsmitglied und einem zusätzlichen Steigerungsbetrag je Mitglied für jede Fraktion, die die Landesregierung nicht trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge wird - erstmals mit dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2019/2020 - im Haushaltsplan festgesetzt. Dazu erstattet der Präsident dem Landtag im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen einen Bericht über die Angemessenheit der Leistungen und unterbreitet zugleich nach Anhörung der Fraktionen im Benehmen mit dem Ältestenrat einen Anpassungsvorschlag, der die Preisentwicklung des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr und die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst berücksichtigt. Vor der Erstattung des Berichts holt der Präsident eine Stellungnahme des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz ein.

(4) Sachleistungen werden nach Maßgabe von Haushaltsgesetz und Haushaltsplan erbracht.

(5) Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtags die Rechtsstellung einer Fraktion haben, letztmals für den Monat, in dem die Wahlperiode endet. Die Geldleistungen werden mit dem Eingang der Anzeige über die Bildung der Fraktion beim Präsidenten fällig; im Übrigen erfolgen Zahlungen monatlich im Voraus, soweit eine Fraktion nicht im Laufe eines Monats gebildet worden ist. § 23 Abs. 5 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gilt entsprechend.

(6) Der Präsident überlässt den Fraktionen im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags Räume zur Nutzung. Das Hausrecht und die Polizeigewalt des Präsidenten nach Artikel 85 der Verfassung bleiben unberührt.

(7) Der Präsident kann gegenüber den Ansprüchen der Fraktionen nach Absatz 3 mit Ansprüchen des Landtags nach diesem Gesetz aufrechnen.