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§ 3 FraktG LSA
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FraktG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.4
Normtyp: Gesetz

§ 3 FraktG LSA – Fraktionskostenzuschüsse

(1) Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird. Der Zuschuss setzt sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion zusammen, die nicht die Regierung trägt (Oppositionszuschlag).

(2) Eine Fraktion erhält einen Zuschuss nach Absatz 1 für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt die Rechtsstellung einer Fraktion hat, letztmals jedoch für den Monat, in dem die Wahlperiode endet.

(3) Die Fraktionen dürfen aus den Zuschüssen nach Absatz 1 Rücklagen bis zur Höhe von insgesamt 60 v. H. der jeweiligen jährlichen Mittel, auch über die Wahlperiode hinaus, bilden. Grundlage der Berechnung sind die Zuschüsse, die die jeweilige Fraktion für das jeweils vergangene Haushaltsjahr erhalten hat.

(4) Die Fraktionen erwerben an den aus den Zuschüssen nach § 2 Satz 1 beschafften Gegenständen Eigentum.