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§ 9 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: FraktG,HE
Gliederungs-Nr.: 12-13
gilt ab: 01.01.1994
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1993 S. 106 vom 14.04.1993

§ 9 FraktG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.