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§ 5 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 5 FraktG – Buchführung

Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des § 7 dieses Gesetzes gesondert Buch zu führen. Aus den Zuschüssen beschaffte oder vom Landtag überlassene bewegliche Sachen im Wert von mehr als 450 Euro sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.