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§ 4 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 4 FraktG – Rückgewähr

(1) Zuschüsse und sonstige Leistungen, die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind mit Vorlage der Rechnung nach § 6, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen des § 6 Abs. 1 zurückzuzahlen.

(2) Endet die Wahlperiode oder hat eine Vereinigung von Abgeordneten während der Wahlperiode die Rechtsstellung als Fraktion verloren, so hat die Vereinigung die Rückzahlungspflicht nach Absatz 1 zu erfüllen und Gegenstände, die der Landtag der Fraktion zur Verfügung gestellt hat, zurückzugeben. Gegenstände, die aus Mitteln nach § 3 beschafft worden sind, sind in diesem Fall auf das Land zu übertragen, es sei denn, dass sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten verwendet werden, die die Fraktion in Wahrnehmung ihrer politischen Aufgaben eingegangen ist.

(3) Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode und bildet sich zu Beginn der nächsten Wahlperiode eine solche Fraktion aus Abgeordneten derselben Partei erneut, so geht das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion auf die neue Fraktion über.