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§ 9 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Leistungen an die Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 FraktG – Prüfung durch den Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof des Landes Berlin ist berechtigt, die Rechnungen und die Verwendung der den Fraktionen nach § 8 Abs. 1 und 6 zur Verfügung gestellten Mittel auf der Grundlage der bei dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses eingereichten jährlichen Verwendungsnachweise zu prüfen. Eine Staatsaufsicht findet nicht statt.

(2) Auf die Prüfung durch den Rechnungshof finden die Vorschriften der §§ 89, 94 Abs. 1 und 2 sowie § 95 der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen im Sinne des § 2 Rechnung zu tragen ist. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung und Verwaltung der Mittel, auf die Begründung und Belegung der Einnahmen und Ausgaben sowie auf die ordnungsgemäße Aufstellung des Verwendungsnachweises im Sinne des § 8 Abs. 11. Die politische Erforderlichkeit ist nicht Gegenstand der Prüfung.

(3) Das Prüfungsergebnis des Rechnungshofes wird für jede Fraktion einzeln mit deren Vorsitzenden erörtert. Ihnen kann vorab das Prüfungsergebnis zur schriftlichen Stellungnahme zugeleitet werden.

(4) Der Rechnungshof fasst das abschließende Ergebnis seiner Prüfungen, soweit es von genereller und grundsätzlicher Bedeutung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen ist, in einem Prüfungsbericht zusammen, den er dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses zur Wahrnehmung der ihm oder ihr nach § 8 Abs. 13 zugewiesenen Regelungsbefugnis und den betroffenen Fraktionen zuleitet. Diese können innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Stellungnahme gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses abgeben. Der Prüfungsbericht ist zusammen mit dieser Stellungnahme von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses als Drucksache zu veröffentlichen.

(5) Soweit die Verwendung von Mitteln nach § 8 Abs. 1 und 6 durch den Rechnungshof beanstandet wurde (Absatz 4), trifft der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses die abschließende Entscheidung über die Rechtswidrigkeit und Rückforderung; eine Verrechnung mit den laufend gewährten Leistungen ist zulässig. Die Entscheidung des Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses ist in die Drucksache nach Absatz 4 Satz 3 aufzunehmen.