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§ 6 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Rechtsstellung und Organisation

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 FraktG – Fraktionssatzung

(1) Jede Fraktion gibt sich eine schriftliche Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die Bezeichnung der Fraktion und deren gewählte Abkürzung, ihren Sitz und die Zugehörigkeit zum Abgeordnetenhaus von Berlin,
  2. 2.
    den Beitritt, Austritt oder Ausschluss von Abgeordneten,
  3. 3.
    die Bildung des Fraktionsvorstandes, eines gegebenenfalls zu berufenden Geschäftsführenden Fraktionsvorstandes und die Wahl des oder der Fraktionsvorsitzenden,
  4. 4.
    die für fraktionsinterne Wahlen und Abstimmungen geltenden Vorschriften,
  5. 5.
    die Aufstellung des Haushaltsplans, die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Fraktionsvorstandes,
  6. 6.
    die Auflösung der Fraktion und die Verwendung des bei der Auflösung verbleibenden Vermögens.

(3) Die Satzung kann Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die fraktionsinterne Beteiligung der Mitglieder an der Arbeit und an der Willensbildung in den Untergliederungen der Fraktion,
  2. 2.
    die Mitwirkung der Fraktion an der politischen Willensbildung im vor- und außerparlamentarischen Raum,
  3. 3.
    die Errichtung einer Fraktionsgeschäftsstelle,
  4. 4.
    eine Mitarbeitervertretung.