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§ 2 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Rechtsstellung und Organisation

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 FraktG – Aufgaben und Rechtsstellung

(1) Die Fraktionen sind als ständige Gliederungen des Abgeordnetenhauses notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens. Sie sind selbstständige und unabhängige Gliederungen des Abgeordnetenhauses und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet.

(2) Die Fraktionen nehmen als maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung unmittelbar Verfassungsaufgaben wahr. Sie koordinieren, steuern und erleichtern die politisch-parlamentarische Arbeit ihrer Mitglieder nach innen und außen und sichern damit die Arbeit des Abgeordnetenhauses selbst. Ihnen obliegt die Mitwirkung an der Gesetzgebung und der Kontrollfunktion des Abgeordnetenhauses; ihre Chancengleichheit mit der vollziehenden Gewalt ist so weit wie möglich zu gewährleisten. Sie haben teil an der Wahl- und Öffentlichkeitsfunktion des Abgeordnetenhauses.

(3) Die Fraktionen dienen der parlamentarischen Willensbildung im Abgeordnetenhaus insbesondere dadurch, dass sie

  1. 1.
    gemeinsame politische Ziele formulieren und durchsetzen,
  2. 2.
    unterschiedliche politische Auffassungen im Meinungsaustausch mit der Öffentlichkeit, mit Organisationen und Vereinigungen bündeln,
  3. 3.
    handlung- und verständigungsfähige Meinungen schaffen und parlamentarische Mehrheiten herbeiführen,
  4. 4.
    arbeitsteiliges Vorgehen ihrer Mitglieder unterstützen und gewährleisten,
  5. 5.
    ihre Mitglieder bei der Informationsbeschaffung, -aufbereitung und -vermittlung unterstützen,
  6. 6.
    technische und organisatorische Arbeitshilfen und Dienstleistungen für ihre Mitglieder bereitstellen,
  7. 7.
    während der Dauer der gesamten Wahlperiode in eigener redaktioneller Verantwortung und unter inhaltlichem Bezug zu ihrer Arbeit und Aufgabenstellung die Öffentlichkeit unterrichten,
  8. 8.
    mit anderen Fraktionen auf regionaler und überregionaler Ebene zusammenarbeiten.

(4) Die Fraktionen sind, soweit sie am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen, juristische Personen des Parlamentsrechts mit originärem Rechtscharakter, die unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können. Sie sind kein Teil der Verwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus. Ihre verfassungsrechtliche Stellung und ihre parlamentarischen Rechte und Pflichten sowie die verfassungsrechtliche Stellung ihrer Mitglieder nach Artikel 38 Abs. 4, Artikel 39 Abs. 1 und Artikel 51 der Verfassung von Berlin werden hierdurch nicht berührt.

(5) Die hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführer und Fraktionsgeschäftsführerinnen, die Fraktionsmitarbeiter und Fraktionsmitarbeiterinnen sind während und nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(6) Die hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführer und Fraktionsgeschäftsführerinnen, die Fraktionsmitarbeiter und Fraktionsmitarbeiterinnen dürfen während und nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses ohne Genehmigung über Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 5 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilen die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden.

(7) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre parlamentarischen Befugnisse bestimmt die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses unter Beachtung der Rechte der Abgeordneten.