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§ 11 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Beendigung der Rechtsstellung, Liquidation einer Fraktion

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 FraktG – Beendigung der Rechtsstellung

Die Rechtsstellung nach § 1 entfällt

  1. 1.
    bei Erlöschen des Fraktionsstatus,
  2. 2.
    bei Auflösung der Fraktion,
  3. 3.
    mit dem Ende der Wahlperiode.