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§ 7 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: FraktG,HE
Gliederungs-Nr.: 12-13
gilt ab: 01.01.1994
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1993 S. 106 vom 14.04.1993

§ 7 FraktG – Rechnungsprüfung

1Der Rechnungshof prüft die Fraktionen. 2Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach § 2. 3Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für erforderlich hält. 4Die §§ 94 bis 99 der Hessischen Landeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung. 5Die Erforderlichkeit der politischen Aufgaben ist nicht Gegenstand der Prüfung.