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§ 2 FraktFinzG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: FraktFinzG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 FraktFinzG – Rechtsstellung

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Landtag.

(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.

(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie üben keine öffentliche Gewalt aus.