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§ 2 FrakRStG
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: FrakRStG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 FrakRStG – Leistungen an Fraktionen

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach § 3 sowie sonstige Zuschüsse für bestimmte Zwecke, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder es der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen vorsieht. Den Fraktionen werden vom Landtag die zu ihrer Aufgabenerledigung notwendigen Räume sowie die dazu notwendigen Sach- und Dienstleistungen einschließlich der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen unentgeltlich überlassen. Die Leistungen nach Satz 1 und 2 dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.