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§ 1 FrakRStG
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: FrakRStG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 FrakRStG – Bildung, Rechtsstellung und Aufgaben der Fraktionen

(1) Die Mitglieder des Sächsischen Landtages können sich unter den in der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages geregelten Voraussetzungen zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages. Die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Sächsischen Landtages, insbesondere die Freiheit ihres Mandates, wird durch dieses Gesetz nicht eingeschränkt.

(2) Fraktionen sind als unabhängige und rechtlich selbstständige Gliederungen des Sächsischen Landtages mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen des Parlamentsrechts mit originärem Rechtscharakter, die unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können. Sie üben keine öffentliche Gewalt aus, sind nicht Teil der Verwaltung und unterliegen keiner Staatsaufsicht.

(3) Fraktionen haben sich eine Satzung zu geben, in der insbesondere ihre Vertretung zu regeln ist. Die Satzung ist bei dem Präsidenten des Sächsischen Landtages zu hinterlegen.

(4) Die Fraktionen dienen der politischen Willensbildung im Sächsischen Landtag nach den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie. Sie koordinieren die Kontrolle der Staatsregierung, unterstützen die politisch-parlamentarische Tätigkeit ihrer Mitglieder nach innen und außen einschließlich darauf bezogener spezifischer Schulungsmaßnahmen im Einzelfall und ermöglichen ein aufeinander abgestimmtes Verfolgen gemeinsamer politischer Ziele. Sie können insbesondere mit anderen Fraktionen zusammenarbeiten, regionale und überregionale sowie internationale Kontakte pflegen. Die Fraktionen dürfen die Öffentlichkeit über ihre Ziele und Tätigkeit informieren; sie dürfen sich dabei auch mit gesellschaftspolitischen Fragen befassen, die mit ihrer Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.