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§ 82 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Dritter Teil → Siebenter Abschnitt – Berichtigung der öffentlichen Bücher

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 FlurbG

Solange die Flurbereinigungsbehörde die Berichtigung des Grundbuches noch nicht veranlasst hat, kann ein Teilnehmer, dessen Rechte durch Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan voraussichtlich nicht berührt werden, beantragen, dass die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt sogleich ersucht, das Grundbuch durch Eintragung seiner neuen Grundstücke zu berichtigen. Dem Ersuchen sind außer der Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes nur die Nachweise über die alten und neuen Grundstücke des Antragstellers beizufügen.