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§ 117 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Neunter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 FlurbG

(1) Die Ordnung bei den Verhandlungen wahrt der Verhandlungsleiter.

(2) Er kann Personen, die seine Anordnungen zur Wahrung der Ordnung nicht befolgen, vom Verhandlungsort entfernen lassen.

(3) Gegen Personen, die sich einer Ungebühr schuldig machen oder seine Anordnungen zur Wahrung der Ordnung nicht befolgen, kann er vorbehaltlich der strafrechtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld festsetzen.

(4) Die Entfernung von Personen, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und ihr Anlass sind in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.